Das ist Deutschland...
Zusammenwohnen heißt nicht gleich eheähnliche Lebensgemeinschaft. Und nur solche werden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft wird ausgegangen, wenn
1. zwei Personen
2. in einem gemeinsamen Haushalt
3. so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (§ 7 III Nr. 3c SGB II) (sogenannter Einstandswille)
Dabei liegt die Vermutung des Einstandswille nahe, wenn die Personen
1. länger als ein Jahr zusammenleben oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.(§ 7 Abs. 3a SGB II)
Ihr seid dabei in der Beweislast. Eine Vermutung kann man immer entkräften, das heißt, man kann beweisen, dass im eigenen Fall die Sache anders liegt. Hierfür kann manchmal schon eine eidesstattliche Versicherung ausreichen (Falschangaben sind nach § 156 StGB strafbar).
Ich weiß ja nicht, in wie weit das oben geschriebene auf euch zutrifft, vielleicht hilft es ja.
Viel Glück
vom kleinen Zotteltier