Hallo,
in Deutschland gilt das hier einschlägige Arbeitszeitgesetz.
Montag bis Samstag sind Werktage und somit grundsätzlich mögliche Arbeitstage. Hier kann grds. Arbeit verlangt werden, von Ausnahmen wie Urlaubsanspruch und Wochenfeiertagen mal abgesehen.
Grundsätzlich gilt für Arbeit an Sonntagen: "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden." § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__9.html
Natürlich gibt es hierfür zahlreiche Ausnahmen, die Sonntagsarbeit doch wieder erlauben, § 10 Arbeitszeitgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html
Jetzt kommts:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist." § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html
Dort stehen noch mehr Details.
Also:
Soweit Sonntagsarbeit zulässig ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grds. drei Wochen hintereinander beschäftigen (z.B. Arbeit Montag bis Sonntag, danach MUSS ein Ausgleich für die erste Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen erfolgen).
Ich hoffe das ist verständlich.
Zur Frage Schwerbehinderte / Nachtarbeit habe ich keine Vorschrift gefunden. Der "Nachtarbeitnehmer" hat jedoch Anspruch auf ärztliche Untersuchung und auf Entbindung von der Nachtarbeit bei Gesundheitsgefährdung, § 6 Abs. 3, 4 Arbeitszeitgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html